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Rechtsberatung Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) für Online-Coaches

Rechtsberatung Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) für Online-Coaches

“Zulassungspflichten vermeiden, Kundenbindung stärken”

Inhalt

Einleitung: Warum ist das FernUSG für Online-Coaches relevant?

Als Anbieter von Online-Coachings bewegen Sie sich in einem rechtlich sensiblen Bereich. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schützt Teilnehmer von Online-Kursen vor mangelhaften Bildungsangeboten. Was viele Online-Coaches nicht wissen: Das FernUSG gilt nicht nur für klassische Fernlehrgänge, sondern kann auch auf Coaching-Programme angewendet werden. Besonders problematisch ist, dass Gerichte wie das OLG Celle festgestellt haben, dass schon der bloße Zugang zu WhatsApp-Gruppen oder die Bereitstellung von Aufzeichnungen eine Zulassungspflicht auslösen kann.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist eine der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, die Online-Coaches kennen und berücksichtigen müssen. Es legt fest, wann Online-Coachings, Kurse oder E-Learning-Angebote als „Fernunterricht“ gelten und damit eine Zulassungspflicht bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) besteht. Wird das Gesetz nicht beachtet, können schwerwiegende Folgen drohen:

  • Nichtigkeit der Verträge: Wenn der Vertrag nicht den Anforderungen des FernUSG entspricht, ist er nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
  • Rückforderungen der Kunden: Teilnehmer können die gezahlten Kursgebühren auch nach Abschluss des Coachings zurückfordern.
  • Abmahnungen durch Mitbewerber: Wettbewerber können Sie wegen fehlender Zulassung abmahnen.
  • Bußgelder durch Behörden: Bei Verstößen gegen das FernUSG können Bußgelder verhängt werden.

Gerade in der digitalen Welt, in der Online-Coaching immer beliebter wird, besteht ein hoher Beratungsbedarf, um rechtliche Risiken zu minimieren. Unsere Kanzlei clience.legal bietet Ihnen eine umfassende Beratung zu allen Aspekten des FernUSG. So können Sie sich auf das konzentrieren, was Sie am besten können – Ihre Kunden zu coachen.

Unsere Dienstleistungen im Überblick

1. Prüfung der Anwendbarkeit des FernUSG

  • Prüfung, ob Ihr Geschäftsmodell unter das FernUSG fällt.
  • Analyse der Kriterien: „räumliche Trennung“, „Lernkontrolle“, „Vermittlung von Kenntnissen“.
  • Ermittlung der Notwendigkeit einer ZFU-Zulassung – können Sie auf eine Zulassung verzichten?

2. Optimierung der Coaching-Formate (Vermeidung der Zulassungspflicht)

  • Gestaltung Ihres Coachings, damit es nicht als Fernunterricht eingestuft werden kann.
  • Entfernung von riskanten Elementen wie Aufzeichnungen oder Lernkontroll-Möglichkeiten.
  • Umstellung der Schulungsangebote auf „Live-Coaching ohne Aufzeichnung“.

3. Vertragsgestaltung und AGB-Anpassung

  • Anpassung der Coaching-Verträge: z.B. keine Formulierungen wie „Lehrgang“, „Akademie“ oder „Zertifikat“.
  • Vertragsklauseln zu Verbraucherrechten und Kündigung (Berücksichtigung des aktuellen Urteils des LG München I).
  • Definition der Verbraucher-Eigenschaft bei Kunden, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

4. Begleitung des Zulassungsprozesses bei der ZFU

  • Begleitung und Unterstützung bei der ZFU-Zulassung.
  • Erstellung der Zulassungsanträge für die ZFU (Anmeldeformular, Kursbeschreibungen, Nachweise).
  • Vertretung Ihrer Interessen gegenüber der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

5. Abwehr von Abmahnungen und Rückforderungsansprüchen von Kunden

  • Verteidigung gegen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abmahnvereine.
  • Abwehr von Rückforderungsansprüchen durch Kunden (OLG Celle hat die Nichtigkeit der Verträge in bestimmten Fällen bejaht).
  • Schutz vor Rückzahlungsforderungen, auch wenn die Kunden die Kurse vollständig abgeschlossen haben.

Unser Ziel ist es, Ihr Geschäftsmodell so rechtssicher wie möglich zu gestalten. Wir begleiten Sie bei der Gestaltung Ihrer Online-Coaching-Verträge, der Einhaltung der Vorgaben des FernUSG und der Erfüllung Ihrer Verbraucherschutzpflichten. Dadurch schaffen wir die Grundlage, um sicherzustellen, dass Ihre Kunden genau das erhalten, was sie erwarten – eine hochwertige Dienstleistung – und nicht auf die Idee kommen, Klage zu erheben oder ihr Geld zurückzufordern.

Mit unserer Unterstützung steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden und sichern sich langfristig den Erfolg Ihres Online-Coaching-Business.

Kernpunkte der Beratung

1. Abgrenzung: Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen?

  • Online-Coachings, die beratenden Charakter haben (z. B. Persönlichkeitsentwicklung), fallen nicht unter das FernUSG.
  • Die Beratung konzentriert sich darauf, den „Beratungsfokus“ im Vertrag zu betonen und Wissensvermittlung zu vermeiden.
  • Ziel: Vertragliche Absicherung der Unterscheidung zwischen „Lernen“ und „Beratung“.

2. Umgang mit Begriffen wie "Lehrgang" oder "Zertifikat"

  • Vermeidung von Begriffen wie „Lehrgang“, „Zertifikat“ oder „Akademie“ in Ihren Marketingmaterialien, AGB und Verträgen.
  • Ersatz durch unproblematische Begriffe wie „Begleitprogramm“ oder „Coachingsitzung“.

3. Umgang mit Aufzeichnungen und Video-Materialien

  • Beratung zur Vermeidung von Aufzeichnungen und Bereitstellung von Lernmaterialien.
  • Anpassung Ihrer Produktstruktur: z.B. Vermeidung von „Selbstlernmaterialien“.

4. Definition des Kundenstatus: Verbraucher oder Unternehmer?

  • Abgrenzung, ob ein Kunde als Verbraucher oder Unternehmer gilt.
  • Beratung zur Verbrauchereigenschaft (Entscheidender Zeitpunkt: Zeitpunkt des Vertragsschlusses).
  • Entwurf von Vertragsklauseln, die die Verbraucher-Eigenschaft klären.

5. Rechtssichere Verträge

  • Verträge ohne Nichtigkeitsrisiko nach § 7 FernUSG.
  • Zulassungsfreie Vertragsgestaltung zur Vermeidung der Anwendung des FernUSG.
  • Widerrufsbelehrung und Fernabsatzrecht für Online-Coachings.

Warum clience.legal?

  • Spezialisierte Expertise im Bereich Online-Coaching und FernUSG
  • Wir analysieren die aktuelle Rechtsprechung (LG München, OLG Hamburg, OLG Celle) und setzen sie praxisnah für Ihr Coaching-Business um.
  • Proaktive Verteidigung gegen Abmahnungen und Rückforderungen.
  • Begleitung des ZFU-Zulassungsprozesses – wir kümmern uns um Ihre Unterlagen, während Sie sich auf Ihr Coaching konzentrieren.

Häufige Fragen zum FernUSG (FAQ)

Nein, nicht immer. Wenn Ihr Coaching live stattfindet (z. B. via Zoom) und keine Aufzeichnungen bereitgestellt werden, kann es möglich sein, die Zulassungspflicht zu umgehen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wird der Vertrag als Verbraucher abgeschlossen, bleibt er auch dann Verbraucher, wenn der Kunde später selbstständig wird (Urteil des LG München I).

Vermeiden Sie die Begriffe „Lehrgang“ oder „Zertifikat“ und gestalten Sie Ihr Coaching als Beratung.

Die Gebühren betragen 1.050 € bis 150 % des Verkaufspreises des Kurses.

Ja, durch Vermeidung der Anwendbarkeit des FernUSG und durch klar definierte Vertragsklauseln zur Kündigung.

Nein, diese Begriffe werden von Gerichten als Hinweis auf eine Lernkontrolle interpretiert.

Eine räumliche Trennung liegt vor, wenn der Coach und die Teilnehmer nicht zur gleichen Zeit am selben Ort sind. Gerichte wie das OLG Celle und das LG Hamburg haben klargestellt, dass auch Online-Coachings via Zoom oder Microsoft Teams als „räumlich getrennt“ gelten können. Entscheidend ist, ob der Lernende die Inhalte zeitversetzt abrufen kann (z. B. durch Videoaufzeichnungen). Wenn alles live erfolgt und keine Aufzeichnungen angeboten werden, besteht in der Regel keine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG.

Eine Überwachung des Lernerfolgs liegt vor, wenn der Coach den Fortschritt der Teilnehmer kontrolliert oder bewertet. Nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Celle) reicht bereits die Möglichkeit, Fragen zu stellen oder die Bereitstellung einer Chat-Funktion aus, um eine Überwachung anzunehmen. Dies macht viele Coaching-Angebote ungewollt zulassungspflichtig. Einfache Lösungen bestehen darin, auf Q&A-Sessions zu verzichten oder individuelle Rückmeldungen zu Lernfortschritten zu vermeiden.

Ein Coaching-Vertrag ist nach § 7 FernUSG nichtig, wenn das Angebot als Fernunterricht einzustufen ist und keine ZFU-Zulassung vorliegt. Das bedeutet, dass der Kunde die gezahlte Kursgebühr zurückfordern kann – selbst dann, wenn er den Kurs bereits vollständig durchlaufen hat. Dies war z. B. im Urteil des OLG Celle der Fall. Ein Nichtigkeitsrisiko besteht insbesondere, wenn:

  • Aufzeichnungen bereitgestellt werden,
  • Lernkontrollen durchgeführt werden (z. B. durch Q&A-Sessions, Tests oder Prüfungen),
  • die Bezeichnungen „Zertifikat“ oder „Akademie“ verwendet werden, oder
  • der Vertrag nicht den Anforderungen des FernUSG entspricht.
    Durch eine geschickte Vertragsgestaltung und Begriffsanpassung lässt sich das Risiko der Nichtigkeit jedoch minimieren.

Es gibt mehrere Ansätze, um sicherzustellen, dass das FernUSG nicht anwendbar ist. Diese umfassen:

  • Live-Coachings ohne Aufzeichnungen (keine Möglichkeit für Teilnehmer, Inhalte später anzusehen).
  • Vermeidung von Begriffen wie „Zertifikat“, „Lehrgang“ oder „Akademie“.
  • Kein Zugang zu WhatsApp- oder Facebook-Gruppen zur inhaltlichen Diskussion.
  • Keine Lernkontrollen (d. h. keine Q&A-Sessions, keine Tests und keine Überprüfung der Fortschritte).
  • Anpassung der AGB und Verträge – clience.legal hilft Ihnen bei der richtigen Formulierung und Absicherung.

Die Verwendung der Begriffe „Zertifikat“, „Lehrgang“ oder „Akademie“ birgt ein hohes Risiko, dass Ihr Angebot als Fernunterricht nach dem FernUSG eingestuft wird. Gerichte wie das OLG Celle und das OLG Hamburg haben entschieden, dass der Begriff „Zertifikat“ darauf hindeutet, dass es eine Lernerfolgskontrolle gibt. Dies macht eine ZFU-Zulassung erforderlich.

Tipp: Nutzen Sie neutrale Begriffe wie „Teilnahmebescheinigung“ oder „Abschlussnachweis“, um das Risiko zu minimieren. Clience.legal kann Ihre Marketing-Texte und Verkaufsseiten prüfen, um rechtliche Risiken zu reduzieren.

Unsere Botschaft: Vermeiden Sie das Risiko, Ihr Geld zurückzahlen zu müssen

Klagen von unzufriedenen Teilnehmern nach der Nutzung Ihrer Online-Coaching-Leistungen können vermieden werden. Wenn Ihre Verträge rechtlich korrekt gestaltet sind, Ihre Kunden genau wissen, worauf sie sich einlassen und Sie die Zulassungsfrage beim FernUSG im Griff haben, wird niemand auf die Idee kommen, Klage einzureichen. Denn zufriedene Kunden klagen nicht!

Möchten Sie sich rechtlich absichern? Wir von clience.legal sind auf FernUSG-Rechtsfragen spezialisiert. Sichern Sie Ihr Online-Coaching-Business ab und lassen Sie sich von uns beraten. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein unverbindliches Erstgespräch.

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Darius Dubiel

Unternehmensanwalt
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