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Die Lösung für Geschäftsführer und Unternehmen

Künstliche Intelligenz (KI) eröffnet Ihnen neue Möglichkeiten für Innovation und Effizienzsteigerung. Doch mit diesen Chancen gehen auch erhebliche rechtliche Pflichten und Herausforderungen einher. Unser Team bietet Ihnen umfassende Rechtsberatung, um sicherzustellen, dass Ihre KI-Projekte rechtskonform und zukunftssicher sind.

Als Geschäftsführer eines Unternehmens ist für Sie zur Nutzung der Wachstumschancen auch die Einhaltung der rechtlichen Spielregeln zu der KI-Systemen oder KI-Modellen wie z.B.  der AI-Act, DSGVO, Urheberrecht und Produkthaftung unverzichtbar.

Andernfalls riskieren Sie, unzulässige KI-Anwendungen zu entwickeln oder zu betreiben und von den Behörden oder vom Markt abgestraft zu werden. Hinzu kommt Ihr privates Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko als Geschäftsführer.

Auf Sie angepasste KI-Compliance-Systeme sichern das Wachstum Ihres Unternehmens und lassen Sie Nachts ruhiger schlafen.

Erkennen Sie Ihre Potenziale für Sicherheit und nachhaltiges Wachstum mit KI.

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Darius Dubiel

Unternehmensanwalt

Was sind die wichtigsten Pflichten eines Geschäftsführers wenn es um KI Anwendungen geht?

Die Entwicklung und der Einsatz von  Künstlicher Intelligenz (KI) unterliegen in Deutschland und der Europäischen Union strengen gesetzlichen Vorgaben. Hierzu zählen unter anderem die Anforderungen der neuen KI-Verordnung (AI Act), Datenschutzbestimmungen, Produkthaftungsfragen und ethische Überlegungen.

Anwendung der KI-Verordnung (AI Act)

Die Europäische Union hat mit dem AI Act einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der klare Vorgaben für die Entwicklung und Anwendung von KI-Systemen macht. Der AI Act unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Risikoklassen von KI-Anwendungen und stellt spezifische Anforderungen an deren Betreiber.

KI-System ist ein maschinenbasiertes System, das aus Input einen Output ableitet, der die physische oder virtuelle Umgebung beeinflusst und möglicherweise anpassungsfähig sowie in gewissem Maße autonom ist. (Ein KI-Modell ist eine Vorstufe).

Der persönliche Anwendungsbereich richtet sich hauptsächlich an „Anbieter“ und „Betreiber“ von KI. Ein Anbieter ist jemand, der ein KI-System oder Modell entwickelt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Ein Betreiber ist jemand, der ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, sofern diese Nutzung nicht im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Nutzung erfolgt. Der AI-Act gilt für alle Anbieter, die ein KI-System oder Modell in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, für Betreiber von KI-Anwendungen mit Sitz in der EU sowie für Anbieter und Betreiber von KI-Anwendungen, deren Ergebnisse in der EU verwendet werden. Damit ist der persönliche Anwendungsbereich sehr umfassend.

Aus dem sachlichen Anwendungsbereich ist KI ausgenommen, die für Zwecke der nationalen Sicherheit oder ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung genutzt wird. Auch der Test von KI-Modellen, bevor diese in Verkehr gebracht werden, wird nicht geregelt. Schließlich unterliegt die persönliche, nicht-berufliche Nutzung von KI nicht dem AI-Act.

Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Je höher das mit einem KI-System verbundene Risiko ist, desto umfangreicher sind die entsprechenden Verpflichtungen.

Hochrisiko-KI-Systeme:

Hochrisiko-KI-Systeme (HRKIS) sind die in Anhang III zur KI-VO aufgeführten KI-Systeme. Diese umfassen:

  • Biometrie (z.B. Fernidentifizierungssysteme, Emotionserkennung), Anhang III Nr. 1
  • Kritische Infrastruktur (z.B. Straßenverkehr, Wasser-, Gas-, Wärme-, Stromversorgung), Anhang III Nr. 2
  • Allgemeine und berufliche Bildung (z.B. Zugang, Zulassung, Bewertung, Überwachung von Prüfungsverhalten), Anhang III Nr. 3
  • Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbständigkeit (z.B. Active-Sourcing, Beförderung, Kündigung), Anhang III Nr. 4
  • Zugang zu und Inanspruchnahme grundlegender privater und öffentlicher Dienste (z.B. Sozialleistungen, Kreditwürdigkeitsprüfung, Bonitätsbewertung, Risikobewertung Lebens- und Krankenversicherung, Klassifizierung von Notrufen), Anhang III Nr. 5
  • Strafverfolgung, Anhang III Nr. 6
  • Migration, Asyl und Grenzkontrollen, Anhang III Nr. 7
  • Rechtspflege und demokratische Prozesse, Anhang III Nr. 8

 

Ausnahme: Ein HRKIS stellt kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte dar, wenn es u.a. das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst (Art. 6 Abs. 3 KI-VO). Diese Ausnahme gilt nicht für Profiling.

Pflichten für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen

Die KI-VO sieht folgende Pflichten für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen vor:

  • Sicherstellung der KI-Kompetenz bei Personal und anderen Personen, die mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. (Art. 4 KI-VO)
  • Unterlassung verbotener Praktiken. (Art. 5 KI-VO)
  • Implementierung eines Risikomanagements. (Art. 9 KI-VO)
  • Sicherstellung menschlicher Aufsicht. (Art. 26 Abs. 2 KI-VO)
  • Überwachung der vom Betreiber kontrollierten Eingabedaten, damit diese dem Zweck des KI-Systems entsprechen und repräsentativ sind. (Art. 26 Abs. 4 KI-VO)
  • Überwachung des Betriebs des KI-Systems. (Art. 26 Abs. 5 KI-VO)
  • Informationspflichten gegenüber Anbietern, Händlern und Marktüberwachungsbehörden, wenn das KI-System ein hohes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt. (Art. 26 Abs. 5 KI-VO)
  • Informationspflichten bei schwerwiegenden Vorfällen gegenüber Anbieter, Einführer, Händler und Marktüberwachungsbehörde. (Art. 26 Abs. 5 KI-VO)
  • Aufbewahrung von automatisch erzeugten Protokollen für einen angemessenen Zeitraum, mindestens 6 Monate. (Art. 26 Abs. 5 KI-VO)
  • Information der Arbeitnehmervertretung (sofern vorhanden) und der betroffenen Arbeitnehmer vor der Verwendung des KI-Systems am Arbeitsplatz. (Art. 26 Abs. 7 KI-VO)
  • Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, falls einschlägig. (Art. 26 Abs. 9 KI-VO)
  • Information der vom KI-System betroffenen Personen. (Art. 26 Abs. 11 KI-VO)
  • Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden zur Umsetzung der KI-VO. (Art. 26 Abs. 12 KI-VO)
  • Information der Betroffenen, sofern Emotionserkennungssysteme oder KI zur biometrischen Kategorisierung betrieben werden. (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)
  • Offenlegung der Verwendung von KI-Anwendungen, die Deepfakes von Bild-, Ton- oder Videomaterial erzeugen. (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)
  • Offenlegung bei KI-erzeugten/manipulierten Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, es sei denn, der Inhalt unterliegt der menschlichen Überprüfung, redaktionellen Kontrolle oder jemand trägt die Verantwortung für die Veröffentlichung oder sie dient der Strafverfolgung. (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)
  • Ergreifung notwendiger Korrekturmaßnahmen bei Produkten, die nach der Marktüberwachungsverordnung (VO EU 2019/1020) erhöhtes Risiko bergen, wenn Behörden feststellen, dass ein KI-System die Anforderungen und Pflichten der KI-VO nicht erfüllt. (Art. 79 Abs. 2 KI-VO)
  • Ergreifung notwendiger Korrekturmaßnahmen, wenn eine Behörde feststellt, dass das KI-System der KI-VO entspricht, aber dennoch ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von Personen oder den Schutz öffentlicher Interessen darstellt. (Art. 82 Abs. 1 KI-VO)
  • Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall gegenüber Personen, die von einer Entscheidung des KI-Systems betroffen sind und die rechtliche Auswirkungen haben oder Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte beeinträchtigen (Ausnahme: Kritische Infrastruktur). (Art. 86 Abs. 1 KI-VO).
  • Sicherstellung der KI-Kompetenz bei Personal und anderen Personen, die mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Anwendungen befasst sind. (Art. 4 KI-VO)
  • Unterlassung verbotener Praktiken. (Art. 5 KI-VO)
  • Offenlegung der Verwendung von KI-Systemen, die Deepfakes von Bild-, Ton- oder Videomaterial erzeugen. (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)
  • Offenlegung bei KI-erzeugten/manipulierten Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, es sei denn, der Inhalt unterliegt der menschlichen Überprüfung, redaktionellen Kontrolle oder jemand trägt die Verantwortung für die Veröffentlichung oder sie dient der Strafverfolgung. (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)

Pflichten für Betreiber von KI-Anwendungen mit niedrigem Risiko

Meldepflichten und Transparenz

Betreiber von KI-Anwendungen sind verpflichtet, jegliche Zwischenfälle oder Fehlfunktionen, die zu erheblichen Risiken führen könnten, unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden. Zudem müssen die Nutzer klar und verständlich über den Einsatz von KI-Anwendungen informiert werden.

Dokumentation und Berichtspflichten

Eine gründliche Dokumentation aller Entwicklungs- und Betriebsprozesse ist erforderlich. Betreiber müssen regelmäßige Berichte über die Leistung und Sicherheit der KI-Systeme erstellen und diese den Aufsichtsbehörden zur Verfügung stellen.

Datenschutz

Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist von entscheidender Bedeutung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Datenverarbeitungsprozesse transparent und datenschutzkonform gestaltet sind. Wir beraten Sie umfassend zu allen Aspekten des Datenschutzes und unterstützen Sie bei der Implementierung entsprechender Maßnahmen.

Haftung

Die Haftungsfragen bei der Verwendung von KI sind komplex und vielschichtig. Betreiber von KI-Anwendungen müssen sich der potenziellen Risiken bewusst sein und geeignete Vorkehrungen treffen. Dies umfasst sowohl vertragliche Regelungen als auch die Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen, um die Haftung zu begrenzen. Wir helfen Ihnen, potenzielle Haftungsrisiken zu identifizieren und zu minimieren.

Ethische Richtlinien

Die Entwicklung und Anwendung von KI muss stets unter Berücksichtigung ethischer Standards erfolgen. Die Europäische Union legt großen Wert darauf, dass KI-Systeme verantwortungsvoll und unter Beachtung ethischer Grundsätze entwickelt werden. Wir beraten Sie zu den relevanten ethischen Richtlinien und unterstützen Sie dabei, diese in Ihren Entwicklungsprozess zu integrieren.

Dein Ansprechspartner

Darius Dubiel Anwalt Clience Legal

Darius Dubiel

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

KI Chancen für Unternehmen

KI-Technologien bieten erhebliche Vorteile für Unternehmen, darunter Prozessoptimierung, verbesserte Kundeninteraktionen und innovative Geschäftsmodelle. Unsere Rechtsberatung stellt sicher, dass Sie diese KI-Chancen unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorgaben optimal nutzen können.

Optimierung von Geschäftsprozessen

Durch den Einsatz von KI können Geschäftsprozesse effizienter gestaltet und optimiert werden. Wir unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI in Ihren Prozessen zu verstehen und zu erfüllen.

Verbesserung der Entscheidungsfindung

KI kann Unternehmen dabei helfen, fundiertere und schnellere Entscheidungen zu treffen. Wir beraten Sie zu den rechtlichen Aspekten der Entscheidungsfindung durch KI und helfen Ihnen, entsprechende Systeme rechtskonform zu implementieren.

Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen

KI eröffnet neue Möglichkeiten für die Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen. Wir unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und Ihre Innovationen erfolgreich auf den Markt zu bringen.

Verbotene KI-Praktiken

Bestimmte Anwendungen von KI sind nach dem AI-Act generell verboten. Dazu zählen:

  1. Die Nutzung von KI zur unterschwelligen Beeinflussung oder absichtlichen Manipulation einer Person, um deren Entscheidungsverhalten so zu beeinflussen, dass dieser oder anderen Personen ein erheblicher Schaden zugefügt wird.
  2. Das Ausnutzen einer Schwäche oder besonderen Schutzbedürftigkeit einer Person mit dem Ziel, ihr Verhalten zum Nachteil dieser oder anderer Personen zu beeinflussen.
  3. Die Einführung eines sozialen Bewertungssystems, bei dem das Verhalten von Personen analysiert wird und diese dann entweder in Situationen benachteiligt werden, die nicht im Zusammenhang mit dem analysierten Verhalten stehen, oder aufgrund des analysierten Verhaltens allgemein in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt werden.
  4. Die Erstellung eines Risikoprofils zur Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat auf Basis von Profiling.
  5. Die Verwendung von KI zur Erstellung oder Erweiterung von Datenbanken zur Gesichtserkennung anhand von Gesichtsbildern aus dem Internet oder Aufnahmen von Überwachungskameras.
  6. Die Emotionserkennung mittels KI am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen.
  7. Die Verwendung biometrischer Daten zur Kategorisierung von Personen anhand sensibler personenbezogener Daten wie Rasse, politischer Einstellung oder religiöser Überzeugung.
  8. Die Verwendung von Echtzeit-Fernidentifizierungssystemen zu Strafverfolgungszwecken.

Für einige dieser Bestimmungen gibt es Ausnahmen im Bereich der Strafverfolgung. Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme dürfen beispielsweise zur Suche nach Entführungsopfern, zur Abwehr eines Terroranschlags oder zum Aufspüren von Verdächtigen bestimmter schwerer Straftaten verwendet werden.

Bei Verstößen gegen das Verbot der Nutzung dieser KI-Systeme können Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens verhängt werden, je nachdem welcher Betrag höher ist. Die Umschreibung der verbotenen KI-Praktiken ist teilweise problematisch, da Begriffe wie „unterschwellige Beeinflussung“ oder „unverhältnismäßige Benachteiligung“ möglicherweise nicht ausreichend bestimmt sind.

Tipp für Anwender:

Die Nutzung verbotener KI-Praktiken steht unter hohen Strafen. Vor der Nutzung eines KI-Systems in einer Weise, die in eine der verbotenen Kategorien fallen könnte, sollte eine ausführliche Rechtsberatung eingeholt werden.

Lassen wir die Zahlen sprechen

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Ihr Unternehmensanwalt Darius Dubiel

Rechtsanwalt, Familienvater und selbst seit Jahren Unternehmer.  Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, externer Datenschutzbeauftragter, zertifizierter Compliance-Manager, zertifizierter Master in Strategieentwicklung.

„Der Erfolg Ihres Unternehmens und Ihr persönlches Schicksal liegen uns am Herzen. Für uns sind Sie nicht nur Fälle, sondern in erster Linie Menschen, denen wir bei Ihren Herausforderungen bestmöglich helfen wollen. Wir versprechen Ihnen vollsten Einsatz, Fairness und Zielstrebigkeit.“

Wirtschaftsanwalt

Darius Dubiel

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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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