Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde am 17.08.2021 veröffentlicht und tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Welche Auswirkungen das auf Ihre Gesellschaft hat, werden wir Ihnen im folgenden Q&A erläutern.
Ziel ist es, die rechtlichen Regelungen zu den Personengesellschaften an ein modernes Wirtschaftsleben anzupassen. Es ist notwendig, da das gesetzliche Regelungssystem der GbR durch Rechtsprechungen und Anwendungen in der Praxis nicht mehr mit dem Gesetz übereinstimmt. Somit will man geltende Vorschriften den praktischen Bedürfnissen von Gesellschaften und Gesellschaftern anpassen.
Das MoPeG fasst insbesondere die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) im BGB vollständig neu. Jedoch sind auch andere Gesellschaften wie die OHG, KG und GmbH & Co. KG sind betroffen.
Das MoPeG ist erforderlich, da die gesetzliche Regelung der Rechtsentwicklung nicht mehr standhielt.
Insbesondere die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR entsprach nicht mehr der gesetzlichen Konzeption.
Es gab ein Publizitätsdefizit, weshalb die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR nicht zuverlässig festgestellt werden konnte. Dadurch wurde die Durchsetzung von Rechten gegen die Gesellschaft und Gesellschafter erschwert (z.B. Haftung).
Das MoPeG soll mit seinen Neuheiten Klarheit schaffen.
Das MoPeG sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR vor, wobei eine „Registrierungswahlfreiheit“ besteht. Sie sind also als Gesellschaft nicht verpflichtet, sich in dieses Register eintragen zu lassen.
Wenn Sie sich jedoch eintragen lassen sollten, ist die neue Bezeichnung für Ihre Gesellschaft „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, auch eGbR genannt.
Obwohl keine Pflicht zur Eintragung im Gesellschaftsregister besteht, ist dies Voraussetzung dafür, dass die GbR in andere öffentliche Register eingetragen werden kann. Damit kann sie dann auch selbst Rechte erwerben.
Es wurden zudem positive Anregungen und mittelbare Zwänge für die Eintragung gesetzt.
Zum einen das Sitzwahlrecht, gem. § 706 BGB, was bedeutet, dass alle in Deutschland registrierten Unternehmen in deutschem Gesellschaftsrecht Anwendung finden können. Und das auch, wenn sie ihre Haupttätigkeit ins Ausland verlegen.
Zudem werden eingetragene Gesellschaften als seriöser gelten, da diese mehr Vertrauen durch ihre Transparenz vermitteln werden.
Der Erwerb und das Verfügen von Immobilien wird Gesellschaften nur zustehen, die eingetragen sind.
Zudem wird auch die Umwandlungsfähigkeit einer GbR in eine andere Rechtsform nur möglich sein, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Zudem die Angaben zu jedem Gesellschafter über Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort.
Sowie Angaben über die Vertretungsbefugnis, die eintragungspflichtig ist, auch wenn keine Abweichung vom Regelfall des § 720 I BGB besteht.
Zudem muss versichert sein, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Zudem müssen Änderungen, die im Gesellschaftsverhältnis stattfinden, bei der eGbR zur Eintragung angemeldet werden, gem. § 720 III BGB.
Ein Wechsel von der eingetragenen GbR zu GbR ist nicht möglich.
Personenhandelsgesellschaften erhalten ein Recht zur Beschlusskontrolle und für freie Berufe wird die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft geöffnet.
Das MoPeG bringt auch Änderungsbedarf für die Gesellschaftsverträge der schon bestehenden Personengesellschaften mit sich.