Warum Sie Ihre Lieferverträge anpassen sollten

Als Unternehmer sehen Sie sich zahlreichen Herausforderungen ausgesetzt, nicht nur durch fortlaufende Gesetzesänderungen, sondern allem Voran auch bedingt durch die  Corona-Pandemie, den 2022 entstandenen Russland-Ukraine-Konflikt und die weltweiten Lieferprobleme.

Im Folgenden soll Ihnen aufgezeigt werden, was Sie insbesondere im Rahmen der Vertragsgestaltung beachten sollten, um zum einen Regelungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu finden und zum anderen für weitere unvorhersehbare Ereignisse gewappnet zu sein.

I. Vertragliche Anpassungen an das neue Schuldrecht

Die Neuregelungen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung sind im Bereich des Allgemeinen Schuldrechts, des Kaufrechts sowie im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angesiedelt.

Die Neuregelungen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung sind im Bereich des Allgemeinen Schuldrechts, des Kaufrechts sowie im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angesiedelt.

  1. Anpassung des Sachmangelbegriffs

Der Sachmangelbegriff war bisher so konzipiert, dass ein Vorrang der vereinbarten Beschaffenheit herrschte, also eine Sache dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie zwar nicht den objektiven Anforderungen, wohl aber der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Nunmehr enthält die Vorschrift einen Gleichrang der subjektiven, der objektiven sowie der Montageanforderungen.

Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern selber kann jedoch weiterhin eine Beschaffenheit vereinbart werden, die von den objektiven Anforderungen abweicht. Die Vereinbarung über die Beschaffenheit sollte in jedem Falle möglichst konkret gefasst werden.

  1. AGB-Recht

Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen, z.B. in Fitnessstudios, bei Gas- oder Stromlieferanten oder Zeitungsabonnements, müssen nunmehr nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit monatlich kündbar sein.

Anderslautende Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fortan unwirksam. Gerade im Falle o.g. Massengeschäfte können Sie als Unternehmer auch im privaten Bereich betroffen sein.

Im b2b-Bereich können durchaus längere Bindungsfristen vereinbart werden.

II. Vertragsgestaltung zur Absicherung unvorhersehbarer Ereignisse

Die letzten zwei Jahre sind geprägt von unvorhersehbaren Ereignissen mit drastischen Auswirkungen auf den Handel. Deswegen ist es zwingend notwendig künftige aber auch bereits bestehende Verträge im Hinblick auf die Geschehnisse zu überprüfen und ggfs. anzupassen.

1. Auswirkung auf bestehende Verträge

Bereits geschlossene Verträge sollten dahingehend überprüft werden, ob ein Anspruch auf Vertragsanpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedingungen besteht. Besonders der Russland-Ukraine Konflikt hat die Preise für Gas, Öl und Energie in nicht vorhersehbare Höhen steigen lassen.

In solchen Fällen kann die Möglichkeit einer eine Vertragsanpassung bestehen, wenn anderenfalls die Durchführung des Vertrages nicht zumutbar wäre, weil beispielsweise durch die entstehenden Kosten gar keine Gewinne mehr erzielt werden können.

Die derzeitigen Ereignisse wirken sich nicht nur auf die Preise, sondern auch auf die Lieferketten aus. So kommt es in vielen Branchen zu Lieferengpässen, was wiederum die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen erschweren könnte.

Hier sollte jedenfalls eine rechtzeitige Kommunikation mit dem Vertragspartner stattfinden, um Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs zu vermeiden

2. Auswirkungen auf künftige Verträge

Im Hinblick auf künftig geschlossene Verträge sollten zwingend Klauseln aufgenommen werden, die im Falle eines nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Ereignisses zum Tragen kommen.

a)Ausschluss der Leistungspflicht bei unvorhersehbaren Ereignissen

Unter anderem besteht die Möglichkeit vertraglich zu vereinbaren, dass die Erbringung der vertraglichen Pflicht ausgeschlossen ist, wenn Umstände höherer Gewalt die Leistungserbringung drastisch erschweren.

Hierbei sollte jedoch hinsichtlich der Formulierung der Klausel beachtet werden, dass diese weder zu allgemein noch zu speziell formuliert wird. Eine zu allgemein gehaltene Klausel lässt zu viel Raum für Interpretationen und wird im Streitfall keine Klarheit bringen. Eine zu eng gefasste Klausel könnte wiederum unerwartete Ereignisse nicht abdecken und im Zweifel nicht anwendbar sein.

b)Vereinbarung von Preiserhöhungsklauseln sowie Sonderkündigungsrechten

Außerdem sollte eine Vereinbarung über eventuelle Preiserhöhungen getroffen werden, wenn unvorhersehbare Preissteigerungen, beispielsweise bei den Materialkosten, die Rentabilität des Geschäfts gefährden.

In diesem Zuge sollten außerdem Sonderkündigungsrechte für beide Vertragsparteien eingeräumt werden, wenn die Leistungserbringung aufgrund der veränderten Umstände nicht zumutbar ist.

Auch hier sollte jedoch jedenfalls ein Rahmen der Zumutbarkeit von den Vertragsparteien festgelegt werden, um im Streitfall Zweifel ausräumen zu können.

III. Ausblick

Die letzten drei Jahre waren für Unternehmer besonders herausfordernd und auch in naher Zukunft wird die wirtschaftliche Unsicherheit bestehen bleiben. Gerade im Hinblick auf die Vertragsgestaltungen gilt es etliche Neuerungen zu beachten und Änderungen vorzunehmen, um auch in ungewissen Zeiten vertraglich abgesichert zu sein.

Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Darius Dubiel Anwalt Clience Legal

Darius Dubiel

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rufen Sie uns an:
0911-97129576